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Vereinssatzung

Präambel
Die yoUAre LifeSaver ist eine unabhängige, humanitäre Hilfsorganisation, die bedürftige Menschen aus der Ukraine in der Ukraine, sowie in Deutschland unterstützt. Wir sammeln ehrenamtlich Sach- und Geldspenden, organisieren Hilfstransporte, sowie soziale Projekte in der Ukraine und Deutschland und gewährleisten, dass die Hilfe zuverlässig an den benötigten Stellen ankommt.

Wir unterstützen alle Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Identität, Behinderung, Herkunft und Nationalität, Religion und Weltanschauung.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „yoUAre LifeSaver“.
b) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V..
c) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Bei der Verfolgung der mildtätigen Zwecke handelt es sich ausschließlich um Personen i.S.d. § 53 Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendetwerden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Zwecke des Vereins sind:

  1. Bereitstellung von Sach- oder Geldspenden für Krankenhäuser, Waisenhäuser, Altersheime, Schulen und andere soziale Einrichtungen in der Ukraine.
  2. Die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr in der Ukraine, Bereitstellung oder Vermittlung von Evakuierungs-Fahrzeugen für bedürftige Personen (bedürftige Einzelpersonen in Not, Familien, Kinder, Senioren, Menschen mit Behinderung)
  3. Unterstützung von bedürftigen Familien und Einzelpersonen durch die Bereitstellung von humanitären und finanziellen Mitteln zur Deckung des Grundbedarfs.
  4. Förderung von Bildung und Ausbildung für benachteiligte Kinder und Jugendliche in der Ukraine zur Verbesserung ihrer Zukunftsaussichten.
  5. Hilfe für Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus der Ukraine, die aufgrund von Krieg ihre Heimat verlassen mussten.
  6. Förderung medizinischer Transporte von verletzten aus dem Kriegsgebiet.
  7. Sensibilisierung der internationalen Gemeinschaft für die Situation in der Ukraine und Mobilisierung von Ressourcen zur Unterstützung der Betroffenen.
  8. Unterstützung beim Wiederaufbau von Krankenhäusern, Waisenhäusern, Schulen und lebenswichtiger Infrastruktur in der Ukraine.
  9. Förderung von Kriegsgeschädigten Personen im Bezug auf medizinische Hilfsmittel für den Alltag (Prothese, Rollstuhl o.ä.)
  10. Öffentlichkeitsarbeit durch Beiträge in den Medien, um über Hilfsbedarfe und Möglichkeiten der Unterstützung des Vereinszwecks zu informieren.

(7) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Durchführung von Bedarfsermittlungen in der Ukraine.
  2. Beschaffung und Bereitstellung von humanitärer Hilfe in Form von Sach- oder Geldspenden für Krankenhäuser, Waisenhäuser, Altersheime, Schulen und andere soziale Einrichtungen in der Ukraine.
  3. Beschaffung oder Vermittlung von Evakuierungsfahrzeugen und Krankentransporter (PKW, Bus et.).
  4. Unterstützung von Kriegsopfern und ihren Familien durch Sach- und Geldspenden, sowie die Unterstützung bei der Anschaffung von persönlichen Hilfsmitteln, zum Beispiel von Prothesen, Rollstühle o.ä.
  5. Organisation und Durchführung von Spendenaktionen und Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks.
  6. Aufbau eines Netzwerkes zur Vermittlung von Wiederaufbauarbeiten für Krankenhäuser, Waisenhäuser, Schulen und lebenswichtige Infrastruktur in der Ukraine.
  7. Aufbau eines Netzwerkes zur Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine in Deutschland.
  8. Organisation von Austausch – und Informationstagen für Außenstehende im Bezug auf die aktuelle Situation in der Ukraine.
  9. Organisation von medialen Auftritten um für Hilfsbedarfe und Möglichkeiten der Unterstützung zu werben.
  10. Aufbau von Partnerschaften mit andere Vereinen, Verbänden und Unternehmen in Deutschland und in der Ukraine die dem Zweck (2 Abs.2) dienlich sind. Die Voraussetzung für eine Partnerschaft ist,
    10.1. wenn der Partner-Verein seine Zwecke durch die Zusammenarbeit selbst verwirklicht
    (Unmittelbarkeit) und
    10.2. die andere Organisation keine Mittel vom Verein erhält, außer sie ist selber gemeinnützig, oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden: natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts, juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige mitgliedsfähige Vereinigungen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: Aktive Mitglieder (A) und passive Mitglieder (P).
a) Aktives Mitglied (A) wird, wer sich in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit engagiert und den Verein nach außen im Sinne des ä 2 der Satzung repräsentieren will. Aktive Mitglieder sind unter folgenden Voraussetzungen voll stimmberechtigt:
– Nach einer Mitgliedschaft ab dem 13. Monat
– Frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres
ausgenommen sind die sieben Gründungsmitglieder.
Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Passives Mitglied (P) kann jede natürliche, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Passive Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Sie besitzen kein Stimm- oder Wahlrecht.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt von passiven Mitgliedern kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Aktive Mitglieder haben eine Kündigungsfrist von 4 Wochen, jeweils zum Monatsende.
(3) Ein Mietglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Ruckstände nicht eingezahlt hat.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes aktives Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes aktives Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung nach entsprechender Voraussetzung (§3.3a).
(2) Jedes aktives Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen (Passive Mitglieder sind von der Mitarbeit ausgeschlossen, können aber bei Bedarf aushelfen. Sie sind jedoch nicht von der Zahlung der Beiträge befreit).
(3) Im Übrigen haben die aktiven Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(5) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrage
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Gründungsmitglieder sind in den ersten 2 Monaten von der Beitragspflicht befreit. Danach muss der Beitrag entrichtet werden.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Mitglieder, die sich in einer finanziellen Notlage befinden können von der Mitgliedschaft befreit werden. Der Nachweis darüber muss glaubhaft dargestellt werden. Über den Erlass entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(5) Beiträge und Spenden dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein. (3)Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der
Vergütung entscheidet der Vorstand.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. (5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(6) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(7) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(6) Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist Ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands, durch die Mitgliederversammlung ist aus einem triftigen Grund zulässig. Triftige Gründe können nur ein Fehlverhalten des Vorstandmitgliedes gegenüber den Interessen des Vereins und seiner Ziele sein (siehe auch §4. Abs. 3a). (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Antrage, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzufuhren. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen
Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte. Hierbei entscheidet der Vorstand an welche Institution das Geld gehen soll.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Satzung gemäß § 71 BGB unterzeichnete der Vorstand am 31.05.2024.

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